Pflegekassenleistungen

 

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gwöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Masse der Hilfe bedürfen.

 

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und

    Bewegungsapparat

 

2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane

 

3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder

    Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige

    Behinderungen.

 

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung und Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

 

(4) Gewähnliche und regelmässig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

 

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege,

    das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung.

 

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme

    der Nahrung

 

3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-gehen, An-

    und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und

    Wiederaufsuchen der Wohnung.

 

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,

    Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und

    Kleidung oder das Beheizen.

 

 

Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen in drei Pflegestufen zuzuordnen. Dieses wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Bitte sprechen Sie Ihre Krankenkasse an.

 

 

Diese Angaben basieren auf die Informationsbroschüre "Sozialrechtliche Informationen" von der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe (Bonn).