Der Schwerbehindertenausweis

 

Auf Antrag wird das Vorliegen einer Behinderung und ihres Grades durch die Ämter für "soziale Angelegenheiten" festgestellt und als Nachweis ein Ausweis ausgestellt.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden im Grad der Behinderung (GdB) in einer nach Zehnergraden abgestuften Zahl von 10 bis 100 ausgedrückt. Als Schwerbehindert gelten Personen mit einem GdB von wenigstens 50.

 

Antragsformulare sind bei den zuständigen Ämtern für soziale Angelegenheiten erhältlich. Wenn möglich, sollten Arztberichte und medizinische Befunde dem Antrag beigefügt werden, um somit die Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Bitte sprechen Sie den "sozialen Dienst" in Ihrer Klinik an.

 

Für Fragen zu den Merkzeichen oder anderweitiges, beantworten wir gerne Ihre Fragen. Zudem können wir Ihnen die Sozialrechtlichen Informationen auf Wunsch zur Verfügung stellen.

 

 

Diese Angaben basieren auf die Informationsbroschüre "Sozialrechtliche Informationen" von der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe in Bonn.